3. Preise und Zahlungen:
Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern sind stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer verbindlich. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf im Einzelfall der schriftlichen Vereinbarung. Sind Teilzahlungen schriftlich vereinbart oder kommt der Kunde mit einer Rate 14 Tage in Rückstand - oder stellt seine Zahlungen ein -, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, sind wir berechtigt, sämtliche offene Forderungen sofort fällig zu stellen, auch soweit Schecks hereingegeben wurden. Wir sind ferner berechtigt, ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder geeigneten Sicherheiten abhängig zu machen und von allen Verträgen, soweit sie noch nicht erfüllt sind, zurückzutreten, wenn einer Aufforderung, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten, binnen angemessener Frist nicht nachgekommen wird. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, sofern es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung unser Eigentum. Bei einem Kontokorrentverhältnis mit einem Unternehmer gilt das vorbehaltene Eigentum auch zur Sicherung für sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sowie unserer Saldoforderung. Die Zahlung an uns ist erst mit befreiender Wirkung erfolgt, wenn der Betrag vollständig bei uns eingegangen ist. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpfl ichtungen erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu.
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